Beschäftigungsverbot – Das sollten Sie wissen

Im Arbeitsrecht gesetzlich geregelt ist das sogenannte Beschäftigungsverbot. Bei diesem entfällt die Arbeitsfähigkeit. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht mehr mit Erwerbstätigkeiten beschäftigen und entbindet diesen damit von seiner Arbeitspflicht. Besonders verbreitet ist das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft. Die wichtigsten Informationen in Kürze.

Wann erhält man ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft?

Im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt ist das Beschäftigungsverbot, der sogenannte Mutterschutz. Dieses greift, sobald die Gesundheit von Kind oder Mutter bei einer weiteren Beschäftigung während der Schwangerschaft oder Stillzeit gefährdet sind. Arbeitnehmerinnen dürfen dann nicht weiter beschäftigt sein.

Fest geregelt im Mutterschutz auch ohne Risiko während der Schwangerschaft ist, dass werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht mehr beschäftigt werden dürfen. In Einzelfällen können Sie diesen Zeitraum verkürzen, dafür brauchen Sie aber ärztliche Zustimmung. Ein Widerruf ist dann trotzdem noch möglich. Außerdem darf eine Verkürzung nur auf Ihren eigenen Wunsch, nicht etwa auf Wunsch des Arbeitgebers erfolgen.

Bei schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen unterscheidet man erstmal zwischen einem generellen und einem individuellen Beschäftigungsverbot. Ersteres legt fest, dass die Mutter während des Mutterschutzes sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht arbeiten darf. Im besonderen Fällen, z.B. bei einer Frühgeburt ist eine Mutterschutzfrist von bis zu zwölf Wochen nach der Geburt möglich.

Gibt es besondere Umstände, die Ihre und die Gesundheit Ihres Kindes bei einer Weiterbeschäftigung während der Schwangerschaft gefährden, kann ein Arzt auch in individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen. Gründe hierfür können starke Rückenschmerzen sein, eine Schwangerschaft mit Mehrlingen oder auch das Risiko einer Frühgeburt. Das ärztliche Attest kann die Arbeit gänzlich oder teilweise untersagen.

Das individuelle Beschäftigungsverbot gilt – anders als während des Mutterschutzes – auch außerhalb dieses festgelegten Zeitraumes. Der Arbeitgeber muss sich an das Beschäftigungsverbot halten, kann aber auch eine Nachuntersuchung, z.B. durch einen Betriebsarzt verlangen. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann nach Möglichkeit auch eine temporäre Versetzung in eine andere Abteilung eine Alternative darstellen, sofern Risiken hier ausgeschlossen sind.

Safety first

Teilweise gibt es Arbeitsplätze, die speziell für Schwangere gestaltet wurden und zum Beispiel mit Hebevorrichtungen oder speziellen Stühlen ausgestattet sind. Oder Ihr Arbeitgeber versetzt Sie an einen Arbeitsplatz, an dem Sie leichtere Tätigkeiten ausüben können. Ihre und die Sicherheit Ihres Kindes müssen dabei trotzdem immer im Vordergrund stehen. Gerade Schwangere mit erhöhtem Risiko, etwa bei erwarteter Früh- oder Mehrlingsgeburt, sollten sich besonders schonen.

Ihr Arzt kann Ihnen auch unabhängig von bestimmten Zeiten oder Tätigkeiten ein Formular über ein Beschäftigungsverbot ausstellen. Wenn Sie Beschwerden haben, die direkt in Verbindung mit der Schwangerschaft stehen und gegen das Arbeiten sprechen, sollten Sie bei Ihrem Arzt darum bitten. Das können häufige Übelkeit, Rückenschmerzen, aber auch Reaktionen auf Stress sein. Gegebenenfalls muss Ihr Arzt prüfen, wann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sinnvoll ist und wann das Beschäftigungsverbot.

 

Was darf man bei einem Beschäftigungsverbot machen?

Anders als bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, welche Sie beispielsweise bei einer Grippe erhalten, besagt das Beschäftigungsverbot nur, dass Sie Ihre bisherigen Tätigkeiten nicht mehr ausführen können, ohne sich oder die Gesundheit Ihres ungeborenen Kindes zu gefährden. Ob Sie in Ihrer Freizeit nun Babykleidung einkaufen oder einen Ausflug zum Badesee machen – all das ist weiterhin gestattet. Gesundheitsschädigende oder schwere Tätigkeiten sind selbstverständlich auch in Ihrer Freizeit während des Beschäftigungsverbotes untersagt.

Ihr Anspruch auf Urlaub

Was passiert mit Ihrem Urlaub, wenn Sie ein individuelles Beschäftigungsverbot erhalten haben? Grundsätzlich müssen Sie den Urlaubsanspruch vor dem Beschäftigungsverbot nicht voll ausschöpfen. Das heißt, Sie verlieren den Anspruch nicht und können Ihren Urlaub nachholen. Gehen Sie nach dem Beschäftigungsverbot und Mutterschutz direkt in die Elternzeit, können Sie Ihren restlichen Urlaub im laufenden Kalenderjahr oder im Folgejahr noch nehmen.

Wer zahlt bei einem Beschäftigungsverbot?

Als bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Arbeitnehmerin haben Sie als schwangere Frau Anspruch auf das sogenannte Mutterschaftsgeld. So erhalten Sie eine Lohnfortzahlung auch während des Mutterschutzes, getragen von Krankenkasse und Arbeitgeber. Die Höhe errechnet sich in der Regel aus dem durchschnittlichen Nettogehalt der vorherigen drei Monate. Für das Mutterschaftsgeld muss man eine Bescheinigung des Arztes über den voraussichtlichen Entbindungstermin sowohl bei der Krankenkasse als auch beim Arbeitgeber vorlegen. Nicht nur bei einem generellen, auch bei einem individuellen Beschäftigungsverbot wird eine Lohnfortzahlung ermöglicht, in diesem Fall durch die Krankenkasse.

Welche Beschäftigungsverbote gibt es?

Neben dem Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft gibt es zusätzlich auch Beschäftigungsverbote für Kinder und Jugendliche. Die Regelungen hierzu finden sich im sogenannten Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Dieses verbietet unter anderem Kinderarbeit oder Arbeit unter Tage.

Weiterhin gibt es auch ein sogenanntes Diensleistungsverbot (anstelle des Beschäftigungsverbotes). Dieses gilt für Beamte, Richter und auch Soldaten. Anders als beim Mutterschutzgesetz ist dieses Verbot zwingend und kann nicht umgangen werden.

Ein weiteres Beschäftigungsverbot kann bei kranken oder infizierten Personen ausgesprochen werden, die Regelungen hierzu finden sich im Infektionsschutzgesetz. Bei bestimmten Infektionen dürfen erkrankte Personen Ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lebensmitteln, z.B. in der Gastronomie nicht weiter ausführen. Erst ein durch das Gesundheitsamt bescheinigter Genesenenstatus ermöglicht eine Wiederaufnahme der Tätigkeit.

Folgen bei Verstößen

Das Beschäftigungsverbot ist eine wichtige Regelung, die Arbeitgeber unbedingt beachten müssen. Sie dürfen nicht von Ihnen verlangen, dass Sie auf Ihre Rechte verzichten. Immerhin geht es um nicht weniger als Gesundheit und Leben. Sobald ein Unternehmen von der Schwangerschaft erfährt, muss es also die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes und damit auch mögliche Beschäftigungsverbote einhalten. Ein Verstoß dagegen ist mindestens eine Ordnungswidrigkeit. Es drohen Bußgelder von 5.000 Euro, unter Umständen sogar bis zu 30.000 Euro laut § 32 Mutterschutzgesetz. Sobald ein Vorsatz nachgewiesen werden kann, wenn bewusst die Gesundheit einer schwangeren Mitarbeiterin gefährdet wird, handelt es sich um eine Straftat, die gemäß § 33 Mutterschutzgesetz mit einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

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