Muss ich jede Weisung meines Chefs befolgen?

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Arbeitsverträge enthalten häufig nur eine grobe Umschreibung der geschuldeten Tätigkeit und keine Angabe zum Arbeitsort. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, im Wege seines arbeitgeberseitigen Direktionsrechts gegenüber dem Mitarbeiter festzulegen, wie, wann und wo er seine Arbeit erbringen soll.

Dabei gilt die Regel, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers umso umfangreicher ist, je weiter die im Arbeitsvertrag umschriebene Tätigkeit gefasst ist. Ist ein Mitarbeiter also zum Beispiel als „kaufmännischer Angestellter“ eingestellt, kann der Arbeitgeber ihm per Direktionsrecht alle Arten von kaufmännischen Aufgaben zuweisen. Demgegenüber ist das Weisungsrecht beschränkt, wenn der Arbeitsvertrag eine Anstellung als „kaufmännischer Angestellter in der Abteilung Kreditwesen“ vorsieht. In diesem Fall schuldet der Mitarbeiter nur in der Abteilung Kreditwesen anfallende kaufmännische Arbeit. Will der Arbeitgeber ihn in einer anderen Abteilung oder gar an einem anderen Ort einsetzen, muss der Mitarbeiter einer entsprechenden Weisung seines Chefs nur Folge leisten, wenn der Arbeitsvertrag eine wirksame Versetzungsklausel enthält. Selbst wenn sich eine Weisung innerhalb des Versetzungs- und Direktionsrechts bewegt, darf sie nicht schikanierend, ohne sachlichen Grund oder willkürlich sein. Streit darüber gibt es besonders häufig im Zusammenhang mit der Versetzung an einen anderen Arbeitsort. Solche Weisungen waren bislang für den Mitarbeiter verbindlich. Ihnen musste Folge geleistet werden, zumindest bis zur Feststellung des Gegenteils durch ein Arbeitsgericht – so das Bundesarbeitsgericht zuletzt im Jahr 2012 (vom 22.02.2017 – 5 AZR 249/11).

 

Kam man der Weisung beziehungsweise Versetzung nicht nach, stellte dies eine Arbeitsverweigerung dar, die mit einer Abmahnung oder gar einer Kündigung geahndet werden konnte. Das Nichtbefolgen einer solchen Weisung war für den Mitarbeiter also mit einem hohen Risiko verbunden. Das wird sich in Zukunft nun ändern. Weil ein Immobilienkaufmann seine vorübergehende Versetzung von Dortmund nach Berlin als Maßregelung empfand, kam er ihr nicht nach. Das quittierte der Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung. Zu Unrecht, wie die Arbeitsgerichte in erster und zweiter Instanz entschieden. Sie waren der Meinung, ein Mitarbeiter dürfe eine unbillige Weisung ignorieren. Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht nun angeschlossen (vom 19.09.2017 – 5 AS 7/17). Kommt ein Mitarbeiter also künftig einer Weisung nicht nach, läuft er nicht ohne weiteres Gefahr, dafür entlassen zu werden. Vorsicht ist gleichwohl geboten. Stellt sich nämlich im Nachhinein heraus, dass die Weisung des Arbeitgebers doch rechtmäßig war, können Abmahnung und Kündigung wirksam sein.

Doris-Maria Schuster ist Partnerin der Kanzlei Gleiss Lutz in Frankfurt. Alle Rechte vorbehalten © Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH, Frankfurt am Main
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