Pausenregelung

Definition: Die Pausenregelung legt nach dem Arbeitszeitgesetz fest, wann Arbeitnehmer dazu verpflichtet sind, eine Pause einzulegen und wie lange diese sein muss. 

 

Erklärung 

Das §4 Arbeitszeitgesetz besagt „Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mind. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mind. 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.“ 

Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Da es sich um eine gesetzliche Regelung handelt, ist sich unbedingt daran zu halten. Das tut auch Ihrer Gesundheit und der Arbeitsatmosphäre gut. Arbeiten Sie für mehrere Unternehmen, werden diese Zeiten zusammengezählt. 

Übrigens gibt es da noch einen Unterschied zwischen Ruhepausen und Ruhezeiten. Die Ruhepausen beziehen sich auf die Pausen während des Arbeitsalltags und die Ruhezeiten auf den Abstand zwischen zwei Arbeitsschichten. Dieser muss mindestens 11 Stunden betragen.

Ruhepausen werden in aller Regel nicht vergütet. 

Bei Jugendlichen gilt das JArbSchG, dieses besagt unter § 11:
Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen 

  1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
  2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. 

(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. 

(3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird. 

(4) Absatz 3 gilt nicht für den Bergbau unter Tage. 

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