Pendlerpauschale

Definition: Der offizielle Begriff für die Pendlerpauschale lautet Entfernungspauschale. Diese kann für den Weg zur Arbeit berechnet werden und zwar unabhängig davon, wie Sie zur Arbeit kommen oder ob Ihnen tatsächlich Kosten entstanden sind. Pro Entfernungskilometer beträgt die Pauschale 0,30 €. 

Erklärung 

Egal ob Sie Arbeitnehmer oder Selbstständiger sind, Sie haben definitiv einen Anspruch auf die Pendlerpauschale, insofern Sie nicht mit Taxi oder Flugzeug zu Ihrem Arbeitsort reisen. Auch erfolgt die Pauschale unabhängig davon, wie hoch die realen Aufwendungen sind. 

Die Pauschale berechnet sich wie folgt:  

Sie nehmen die Anzahl Ihrer Arbeitstage des Kalenderjahres und ziehen Krankheitstage und Tage, an denen Sie nicht gearbeitet haben, ab. Dann multiplizieren Sie die Kilometerzahl einer einfachen Fahrt von Wohnsitz bis Arbeitsstelle mit der Anzahl Ihrer Arbeitstage. Dieses Ergebnis multiplizieren Sie mit 0,30 €. Heraus kommt das, was das Finanzamt von den gesamten Jahreseinnahmen abzieht. Also müssen Sie am Ende weniger Einkommenssteuer zahlen. 

 

Als Beispiel: 220 Arbeitstage x 25 km einfache Fahrt x 0,3 Pendlerpauschale = 1.650 Euro 

 

Die Pendlerpauschale können Sie bei Ihrer Steuer in Anlage N eintragen. Geltend kann aber wirklich nur die einfache Strecke, einmal pro Tag, gemacht werden. Der Höchstbetrag dabei ist 4.500 €. 

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