Urlaubsanspruch

Definition: Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (BurlG, §1) 

Erklärung 

Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Dieser regelt allerdings lediglich den Mindestanspruch, nicht die im Endeffekt tatsächlich gewährten Urlaubstage. Grundsätzlich stehen jedem Arbeitnehmer bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage zu. Ursprünglich geht das Gesetz von einer Sechs-Tage-Woche und 24 Werktagen Urlaub aus. Wie bereits erwähnt, kann Ihr Urlaubsanspruch davon stark abweichen – zum Beispiel, wenn er im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag anders geregelt wurde. Arbeitnehmer mit Behinderung haben Anspruch auf Zusatzurlaub. Außerdem gibt es noch den Sonderurlaub, zum Beispiel wenn man heiratet oder es einen Todesfall im engsten Familienkreis gibt. Eine weitere Ausnahme bilden Jugendliche, deren Urlaubsanspruch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt wird. Wer zu Beginn des Kalenderjahres bis zu 16 Jahre alt ist, hat Anspruch auf mindestens 30 Tage, bis 17 Jahre sind es mindestens 27 Werktage, bis 18 Jahre mindestens 25 Werktage. Im Gesetz steht auch, dass der Urlaub während der Berufsschulferien gewährt werden sollte. 

Übrigens: Werden Sie im Urlaub krank, sollten sie umgehend einen Arzt aufsuchen und sich ein Attest geben lassen. So können Sie die versäumten Urlaubstage zu einem anderen Zeitpunkt nachholen. 

 Wann kann Urlaub genommen werden?  

Grundsätzlich ist der Urlaub nach Absprache mit dem Arbeitgeber zu nehmen. Dabei stehen Ihnen mindestens 12 Tage am Stück zu – es ist also nicht rechtens, wenn Sie vom Betrieb aus im Sommer keinen Urlaub wegen der Arbeitnehmer mit Familie nehmen dürfen und im Winter nicht, weil das Weihnachtsgeschäft ansteht und Sie nicht entbehrlich sind. Wenn Sie also immer nur ein paar Tage am Stück nehmen dürfen, lohnt sich ein Gespräch mit dem Betriebsrat. Anders sieht es übrigens aus, wenn Sie neu im Unternehmen sind. Erst nach der sechsmonatigen Probezeit haben Sie vollen Urlaubsanspruch. Davor steht Ihnen nur ein Teilurlaub in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs pro Monat zu.

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