Stellvertretende Geschäftsführung (m/w/d) für die kaufmännischen und rechtlichen Bereiche beim Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung
Mainz
Aktualität: 02.05.2023
02.05.2023, MINISTERIUM DER FINANZEN RHEINLAND-PFALZ
Mainz
Stellvertretende Geschäftsführung (m/w/d) für die kaufmännischen und rechtlichen Bereiche beim Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung
Und Baubetreuung
Der stellvertretenden Geschäftsführung für die kaufmännischen und rechtlichen Bereiche sind die Sparten Rechnungswesen, Datenverarbeitung, Recht und Verträge mit den regionalen Vergabestellen sowie der Stabsstelle Entwicklung und Controlling zugeordnet.
Neben der Ergebnisverantwortung für diese Bereiche liegen die Aufgabenschwerpunkte bei der kaufmännischen Steuerung der operativen Geschäftsbereiche und der Einbindung des LBB in die kameralen Verfahren von Bund und Land, den rechtlichen Themen des Bau- und Immobilienmanagements, der Weiterentwicklung der Digitalisierung des Betriebs, dem Ausbau der Liegenschaftsverwaltung sowie der Betreuung komplexer Liegenschaftsprojekte. Sie vertreten die Geschäftsführung und wirken mit bei der strategischen Ausrichtung des Landesbetriebs LBB und der Unterrichtung des aufsichtführenden Ministeriums der Finanzen.
Landesbetrieb Liegenschafts-
Erfolgreich abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium der Rechtswissenschaften (1. und 2. Staatsexamen) sowie fundierte betriebswirtschaftliche Kenntnisse (bilanzsicher) oder ein erfolgreich abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium der Wirtschaftswissenschaften (Diplom oder Master).
Mehrjährige Führungserfahrung in hervorgehobener Position in einem technisch geprägten Umfeld werden erwartet. Berufserfahrung, möglichst in der Immobilien-, Planungs- oder Bauwirtschaft sowie in oder mit der öffentlichen Verwaltung sind von Vorteil.
Sie zeichnen sich durch nachgewiesene Führungskompetenz, hohe Innovationskraft, Teamfähigkeit, soziale Kompetenz im Umgang mit Beschäftigten und Kunden sowie Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen aus.
Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch Familienarbeit oder ehrenamtliche Tätigkeit erworben wurden, werden bei der Beurteilung der Qualifikation im Rahmen des § 8 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes berücksichtigt.