Können falsche Angaben im Xing-Profil zur Kündigung führen?

Sind falsche Angaben im Xing-Profil ein Kündigungsgrund? Für Angestellte, Berater und sonstige Dienstleister sind berufliche Netzwerke wie Xing wichtig zur Selbstvermarktung.

Digitale Netzwerke wie Xing oder Linked-In werden immer wichtiger für die berufliche Selbstvermarktung von Angestellten, Beratern oder sonstigen Dienstleistern. Sind falsche Angaben im Xing-Profil ein Kündigungsgrund?

… Diesen Trend hatte auch das Landesarbeitsgericht (LAG) in Köln kürzlich zu berücksichtigen. Die Richter hatten über eine fristlose Kündigung zu entscheiden, die ein Angestellter einer Steuerberatungskanzlei nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einer mehrmonatigen Auslauffrist erhielt (1/2017).

Als Kündigungsgrund gab der Arbeitgeber an, dass der Arbeitnehmer in seinem beruflichen Profil von Xing noch vor Ende des Arbeitsverhältnisses unzutreffend den Status „Freiberufler“ angegeben hatte. Darin liege eine pflichtwidrige verfrühte Konkurrenztätigkeit vor Ende des Arbeitsverhältnisses, lautete der Einwand. Die Richter in Köln hatten diese Kündigung nicht anerkannt. Aus der vorliegenden Pressemitteilung ist jedoch nicht eindeutig erkennbar, ob der Begründung wirklich zuzustimmen ist.

Richtig ist, dass der Arbeitnehmer auch während seiner Kündigungsfrist einem strikten Konkurrenzverbot unterliegt. Auch wenn Nebentätigkeiten ausdrücklich vereinbart sind, dürfen diese nicht in Konkurrenz zum Geschäft des aktuellen Arbeitgebers stehen. Es ist jedoch Arbeitnehmern durchaus erlaubt, gerade zum Ende ihrer Anstellung, zukünftige Konkurrenztätigkeit vorzubereiten, etwa durch Bewerbungen oder den Vertragsschluss mit einem Konkurrenten.

 

In diesem Sinne hat das LAG Köln die Statusmeldung als Freiberufler noch als „Vorbereitungshandlung“ eingestuft, weil der Arbeitnehmer den Nocharbeitgeber ausdrücklich vermerkt und in der Xing-Rubrik „Ich suche“ keine freiberuflichen Mandate verfolgt hatte. Die Urteilsbegründung ist daher tragfähig. Doch das Urteil darf nicht so verstanden werden, dass berufliche Angaben in einem digitalen Netzwerk keine Selbstvermarktung sind und nur zur Vorbereitung für eine spätere Konkurrenztätigkeit dienen.

Das Erscheinen im Netzwerk ist auf jeden Fall ein öffentlicher Auftritt und stellt – je nach Fülle der konkreten Details – auch ein Werben um berufliche Kontakte oder Mandanten dar, die eine Konkurrenztätigkeit mit einschließen. Von den im Netzauftritt beschriebenen Details der Angaben hängt es im Fall des LAG Köln schließlich ab, ob der Auftritt als aktiver Wettbewerb zum bisherigen Arbeitgeber zu werten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Angabe „Freiberufler“ in freien Berufen wie dem des Steuerberaters nicht eine Angabe zum Vertragsstatus sein muss, sondern eher nur einer Berufsbezeichnung gleichkommt. Dieser Umstand lässt sich auch mit der Sonderstellung angestellter „Freiberufler“ in der Rentenversicherung belegen.

Anja Mengel ist Partnerin der Kanzlei Altenburg Fachanwälte für Arbeitsrecht in Berlin.

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