Die Sonderrechte einer werdenden Mutter
Egal ob geplant oder ungeplant: Schwangerschaften passieren und sind dank Mutterschutz und Krankenkassen recht gut mit der Arbeitsstelle zu vereinen. Tatsächlich gibt es sogar unzählige Gesetze und Gerichtsurteile, die werdende Mütter umfassend schützen. Vor zu schwerer Arbeit, vor der Willkür des Arbeitgebers und davor, einfach gekündigt zu werden. Denn mit Beginn der Schwangerschaft greift der Kündigungsschutz und bewahrt Sie bis zu vier Monate nach der Geburt davor, gekündigt zu werden. Das ist auch der Fall, wenn der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft weiß. Sollten Sie also gekündigt werden und schwanger sein, können Sie innerhalb der nächsten zwei Wochen Ihre Umstände mitteilen und sind so vor einer Kündigung sicher.
Aber dabei bleibt es nicht. Als werdende Mutter haben Sie noch weitere Sonderrechte, die teilweise aber erst ab dem Zeitpunkt greifen, da Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie schwanger sind.
- Zu aller erst ist da natürlich der Mutterschutz, der sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt und acht Wochen danach endet. Während dieser Zeitspanne arbeiten Sie nicht und erhalten das sogenannte Mutterschaftsgeld, welches Sie zuvor bei der Krankenversicherung beantragen mussten.
- Schwere Arbeiten entfallen. Dazu zählt auch das Heben von mehr als fünf Kilo, dauerhaftes Stehen und sonstige körperlich anstrengende Arbeiten.
- Sonntagsarbeit, Nachtschicht, Akkord und vorgegebene Fließbandarbeit entfällt. Auch nennenswerte Überstunden sind verboten.
- Alle risikobehafteten Substanzen dürfen nicht mehr Teil der Arbeit sein. Egal ob es dabei um besonders heiße, kalte, strahlende oder staubende Stoffe geht.
- Die Personenbeförderung ist ab dem dritten Monat ebenfalls verboten.
- Besteht Sturzgefahr, darf die Arbeit auch nicht mehr verrichtet werden.
- Chemische Stoffe sind außerdem zu vermeiden. Dazu zählt beispielsweise das Färben von Haaren.
- Für Arztbesuche müssen Sie vom Arbeitgeber freigestellt werden.
- Trotz all der Sonderrechte müssen Sie weiterhin an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden, der ihren Qualifikationen entspricht.
- Während einem Vorstellungsgespräch muss die Schwangerschaft übrigens nicht erwähnt werden.
- Erhalten Sie von Ihrem Arzt ein Beschäftigungsverbot, muss der Arbeitgeber den Lohn trotzdem zahlen – auch wenn es beispielsweise eine neue Stelle ist, bei der Sie noch nicht einen Tag gearbeitet haben.
- Wer nach Mutterschutz und Elternzeit wieder in den Beruf einsteigt, wird durch die Arbeitsagentur unterstützt. Am besten informieren Sie sich vor Ort über Ihre Möglichkeiten.
- Wird Ihr Baby noch gestillt, wenn Sie wieder in den Job zurückkehren, haben Sie das Recht auf bezahlte Stillpausen.
Sie sehen, als werdende Mutter stehen Ihnen viele Sonderrechte zu. Fühlen Sie sich dadurch nicht besonders behandelt – sondern zu Recht in Schutz genommen. Nutzen Sie aus, was der Gesetzgeber Ihnen möglich macht, damit es nicht nur Ihnen, sondern auch dem Baby während und nach der Schwangerschaft gut geht.