Mutterschutzgesetz – eine Säule im deutschen Arbeitsrecht
Das Mutterschutzgesetz in Deutschland ist eines der umfangreichsten auf der Welt. Fast nirgendwo sonst werden werdende und frisch entbundene Mütter so gut vor dem Verlust des Arbeitsplatzes und vor finanziellen Einbußen geschützt. Die Gesundheit der Mutter und die des ungeborenen Babys erfahren zudem besonderen Schutz. Informieren Sie sich hier über Ihre Rechte als Mutter vor und nach der Geburt!
Was genau beinhaltet der Mutterschutz?
Der Mutterschutz wird in Deutschland im Mutterschutzgesetz und in der „Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz“ geregelt. Der Mutterschutz gilt für alle Schwangeren und frisch entbundenen Mütter, die sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden. Er umfasst Aspekte des Gesundheitsschutzes, regelt Arbeits- und Pausenzeiten und beinhaltet Kündigungsschutz und Beschäftigungsverbote rund um den Entbindungstermin.
Wann beginnt der Mutterschutz?
Der Mutterschutz beginnt automatisch, sobald Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft mitteilen. Ab diesem Zeitpunkt genießen Sie zum Beispiel den verschärften Kündigungsschutz, auch in der Probezeit. Mit sofortiger Wirkung müssen Ihre Arbeitsbedingungen an Ihre Schwangerschaft angepasst werden. Bei manchen Arbeitsstellen wird ein Beschäftigungsverbot oder ein erzwungener Stellenwechsel ausgesprochen, wenn die Gesundheit von Mutter und Kind durch die Ausübung der Tätigkeit gefährdet ist. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die Mutter mit Stoffen hantiert/in Kontakt kommt, die für das Ungeborene potenziell gefährlich sind, oder wenn Sie Krankheiten ausgesetzt ist, die dem Ungeborenen schaden und gegen die die Mutter selbst nicht über genug Immunabwehrstoffe verfügt.
Normalerweise greifen alle Rechte aus dem Mutterschutz erst dann, wenn die Schwangere dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilt. Eine Ausnahme bildet der verschärfte Kündigungsschutz. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus und weiß bis zu diesem Zeitpunkt nicht von einer bestehenden Schwangerschaft, dann wird diese unwirksam, wenn der Schwangerschaftsnachweis innerhalb von zwei Wochen vorliegt. Damit sind auch Frauen, die in den ersten beiden Wochen der Schwangerschaft eine Kündigung erhalten, abgesichert.
Wie lange habe ich Anspruch auf Mutterschutz?
Die unterschiedlichen Regularien des Mutterschutzes haben verschiedene Anwendungszeiträume. So gilt der verschärfte Kündigungsschutz noch bis vier Monate nach der Geburt weiter. Für den Anspruch auf Stillpausen ist keine gesetzlich geregelte Obergrenze vorgesehen. Deshalb gilt dieser Anspruch über die komplette Stillzeit hinweg.
Wo muss ich den Mutterschutz beantragen?
Um in die Vorteile des Mutterschutzes zu kommen, müssen Sie keinen besonderen Antrag stellen. Es genügt, Ihren Arbeitgeber adäquat über Ihre Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. Dazu benötigen Sie ein Attest von Ihrem Gynäkologen, der die Schwangerschaft darin beglaubigt. Dieses Attest enthält außerdem die zum Zeitpunkt der Ausstellung festgestellte Schwangerschaftswoche und den voraussichtlichen Entbindungstermin. Solange dieser Entbindungstermin nicht vom Arzt verschoben wird, gilt er als Berechnungsgrundlage für die Mutterschutzfristen.
Mutterschutz im Detail: Das sind Ihre Rechte
Gesundheitsschutz:
- Ab Bekanntgabe der Schwangerschaft dürfen keine Tätigkeiten mehr ausgeführt werden, die das Wohl von Mutter und Kind beeinträchtigen. Das umfasst den Umgang mit Gefahrstoffen und die Krankheitsvorsorge.
- Ebenfalls gibt es Regelungen, die die körperliche Arbeit (Heben, Tragen), und Pausen- und Arbeitszeiten betreffen. Durch sie soll eine körperliche Überforderung während der Schwangerschaft ausgeschlossen werden.
- Einen besonderen Schutz genießen Sie acht Wochen vor und zwölf Wochen nach der Entbindung. In diesem Zeitraum gilt ein Beschäftigungsverbot. Nur auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren kann die Mutterschutzfrist vor der Geburt außer Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum nach der Geburt gilt als absolutes Beschäftigungsverbot ohne Ausnahmeregel. In der Zeit der Mutterschutzfrist erhalten Sie Mutterschutzgeld von Ihrer Krankenkasse – sofern Sie gesetzlich versichert sind. Der Arbeitgeber stockt diesen Betrag bis zur vollen Höhe Ihres Gehalts auf.
Kann der Arbeitgeber die Umstände, die zur Beeinträchtigung führen, nicht abstellen, gilt ein Beschäftigungsverbot bis zum Ende der Schwangerschaft.
Kündigungsschutz:
- Schwangeren darf nicht gekündigt werden, auch nicht während der Probezeit.
- Der Kündigungsschutz gilt rückwirkend, falls die Schwangere innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Kündigung einen Schwangerschaftsnachweis erbringt.
- Er gilt bis vier Monate nach Beendigung der Schwangerschaft weiter.
- Geht die Mutter nach der Mutterschutzfrist in Elternzeit, kann Sie so den Kündigungsschutz weiter verlängern.
Freistellung vom Arbeitsplatz:
- Alle Frauen, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, haben Anspruch auf eine Freistellung vom Arbeitsplatz für ärztliche Untersuchungen und auf Stillpausen.
- Stillpausen können entweder zweimal für 30 Minuten oder einmal für eine Stunde pro Arbeitstag genommen werden.
- Stillpausen sind unabhängig von den sonstigen Pausenzeiten zu rechnen.
Recht auf Nichtauskunft über die Schwangerschaft - Keine Schwangere muss Ihrem Arbeitgeber von einer bestehenden Schwangerschaft berichten. Ebenso muss keine Schwangere in einem Vorstellungsgespräch darüber wahrheitsgemäß Auskunft erteilen.
- Eine Frage nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft ist unzulässig und verstößt gegen das Diskriminierungsverbot.
- Wird ein Arbeitsvertrag geschlossen und ist die Arbeitnehmerin zu diesem Zeitpunkt schon schwanger, stellt dies keinen Aufhebungsgrund dar.
Wie vermerke ich die Mutterschutzfristen im Lebenslauf?
Wenn Sie direkt im Anschluss an den Mutterschutz Ihre Elternzeit beginnen, müssen Sie in der Regel keine gesonderte Ausführung beachten. Lassen Sie die Mutterschutzfrist in die Elternzeit eingehen. Planen Sie allerdings, nach der Mutterschutzfrist die Arbeit wieder aufzunehmen und die Elternzeit später oder gar nicht anzutreten, dann führen Sie die Mutterschutzfrist eigenständig im Lebenslauf an.