Elternzeit einfach erklärt: Ab wann beginnt sie?
Damit Eltern die ersten Babyjahre stressfrei meistern können, sieht der Gesetzgeber die Elternzeit vor. Dieser besondere Zeitraum hilft den Eltern dabei, ihre Arbeitszeiten an die Betreuungszeiten für das kleine Kind anzupassen, ohne dass ein Jobverlust droht. Wie lange die Elternzeit dauert, wer sie beantragen kann und welche Rechte und Pflichten daraus entstehen, lesen Sie in diesem Ratgeber.
Elternzeit ist Zeit für die junge Familie
Paare, die in Deutschland ein Kind bekommen und sich bis dahin im Angestelltenverhältnis befunden haben, haben Anspruch auf Elternzeit. Dabei kann sie sowohl von der Mutter als auch vom Vater beantragt werden. Jeder Elternteil hat für sich den vollen Elternzeitanspruch. Theoretisch können also beide Partner gleichzeitig 36 Monate Elternzeit nehmen. Wichtig ist nur, dass das Kind zusammen mit dem Elternteil, der Elternzeit beantragt, in einem Haushalt lebt, also von diesem auch selbst betreut wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann ein Antrag gestellt werden.
Wie lange darf ich in Elternzeit gehen?
Die Elternzeit beschränkt sich auf den Zeitraum der ersten drei Lebensjahre des Kindes. Innerhalb dieser Zeitspanne dürfen Sie als Arbeitnehmer insgesamt 36 Monate beantragen. Dabei müssen Sie bei der ersten Anmeldung vorab festlegen, wie lange Sie innerhalb der ersten zwei Lebensjahre des Kindes in Elternzeit gehen möchten. Entscheiden Sie sich dafür, nur das erste Lebensjahr als Elternzeit zu nutzen, können Sie diese nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf das zweite Lebensjahr ausdehnen. Entscheiden Sie sich dafür, zwei Elternjahre zu nehmen, dürfen Sie diesen Zeitraum ohne Zustimmung des Arbeitgebers um ein weiteres Jahr verlängern.
Zudem gilt für alle Eltern, deren Kinder nach dem 1. Juli 2015 geboren wurden, eine flexiblere Handhabung der Elternzeit. Hier können Eltern 12 Monate ihrer Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers im Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen. Diese Zeit wird dann von den 36 Monaten Elternzeit vor dem dritten Geburtstag abgezogen.
Es steht Ihnen zudem frei, Ihre 36 Monate Elternzeit in drei Abschnitte aufzuteilen. Möchten Sie die Elternmonate in mehr als drei Abschnitte gliedern, muss Ihr Arbeitgeber dem zustimmen.
Wie stelle ich einen Antrag auf Elternzeit?
Einen Antrag auf Elternzeit zu stellen ist einfach. Innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes muss beim Arbeitgeber eine Anmeldung eingereicht werden. Dabei muss diese mindestens sieben Wochen vor dem geplanten Antritt erfolgen.
Für Zeiträume, die nach dem dritten Geburtstag des Kindes genommen werden, hat der Arbeitnehmer eine Anmeldefrist von 13 Wochen einzuhalten.
Wann darf ich in Elternzeit gehen?
Ihr Anspruch auf Elternzeit beginnt ab der Geburt des Kindes und beträgt insgesamt 36 Monate. Sobald Sie die Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber angemeldet haben, dürfen Sie sie sieben Wochen später antreten. Für Zeiträume zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes gelten 13 Wochen Anmeldefrist.
Darf ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?
Ja, und zwar bis zu 30 Stunden pro Woche. Sie können dabei entweder einen Teilzeitantrag bei Ihrem Arbeitgeber stellen oder zu einem anderen Arbeitgeber wechseln. Planen Sie, bei Ihrem Arbeitgeber in Teilzeit zu arbeiten, stellen Sie am besten einen schriftlichen Antrag. Dieser muss vom Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen abgelehnt werden, sonst gilt er als genehmigt. Beschäftigt der Betrieb mehr als 15 Angestellte, kann der Arbeitgeber einen Teilzeitantrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Möchten Sie eine Teilzeitstelle in einer anderen Firma antreten, benötigen Sie die Zustimmung Ihres bisherigen Arbeitgebers.
Ist eine Kündigung während der Elternzeit zulässig?
Ihr Arbeitsverhältnis ruht während der Elternzeit und darf deshalb nicht verändert werden. Weder eine Kündigung noch ein Wechsel der Position ist zulässig. Auch zum Ende der Elternzeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Sie als Arbeitnehmer wiederum dürfen Ihre Stelle zum Ende der Elternzeit mit der Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Was hat die Elternzeit mit Mutterschutz zu tun?
Jede Frau, die in Deutschland ein Kind entbindet und sich im Angestelltenverhältnis befindet, hat ein Recht auf Mutterschutz. Im Mutterschutz finden sich viele Regularien, die für Mutter und Kind eine besondere Schutzfunktion im Arbeitsalltag darstellen. So sind in ihm zum Beispiel maximal zulässige Arbeitszeiten, Pausen, aber auch der Umgang mit potenziell gefährlichen Stoffen oder Tätigkeiten am Arbeitsplatz geregelt.
Einen besonderen Zeitraum der Erholung stellt die Mutterschutzfrist dar. Sie greift 12 Wochen vor und bis acht Wochen nach einer Geburt. In diesem Zeitraum darf eine Mutter nicht gegen Ihren Willen beschäftigt werden. Der Zeitraum nach der Geburt ist sogar nicht einmal mit dem Einverständnis der Mutter als Beschäftigungszeitraum vorgesehen.
Beantragt eine Frau Elternzeit, muss sie ihren Antrag auf Elternzeit spätestens bis eine Woche nach der Entbindung beim Arbeitgeber einreichen, wenn diese im Anschluss an die Mutterschutzfrist beginnen soll. Die acht Wochen Mutterschutzfrist werden von dem Gesamtzeitraum der 36 Monate der Elternzeit abgezogen.
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